Visa für Journalisten und Medien

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Überblick

Das Journalistenvisum (I) ist ein Nichteinwanderungsvisum für ausländische Medienvertreter, die vorübergehend in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen, um Ihren Beruf auszuüben, während Sie Ihr Hauptbüro im Ausland haben. Einige Verfahren und Gebühren gemäss dem Einwanderungsgesetz nehmen Bezug auf Richtlinien im Heimatland des Reisenden, weshalb die Vereinigten Staaten von Amerika ähnliche Praktiken anwenden, was auf dem Prinzip der "Gegenseitigkeit" beruht. Die Verfahren zur Erlangung von Journalistenvisa durch Vertreter ausländischer Medien hängen davon ab, ob die Regierung im Land des Antragstellers den Medienvertretern aus den Vereinigten Staaten von Amerika ähnliche Privilegien einräumt.

Voraussetzungen

Es bestehen konkrete Voraussetzungen gemäss dem US-Einwanderungsgesetz, welche von Antragstellern erfüllt werden müssen, um sich für ein Journalistenvisum zu qualifizieren.

Journalistenvisa sind für "Vertreter ausländischer Medien", inkl. können Mitglieder der Print- und audiovisuellen Medien, deren Aktivitäten für die Funktion des ausländischen Mediums essentiell sind, z.B. Reporter/innen, Film-Crews, Redakteure/innen und Personen ähnlicher Berufsfelder, welche gemäss US-Einwanderungsgesetz dienstlich in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen. Der Antragsteller muss für eine Medienorganisation, die Ihren Sitz im Ausland hat, bestimmte Aktivitäten ausüben. Die Aktivität muss im Wesentlichen zur Information dienen und in der Regel mit dem Nachrichten-Erfassungsprozess und der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse im Zusammenhang stehen. Der Konsularbeamte wird feststellen, ob eine Aktivität für ein Journalistenvisum in Frage kommt, oder nicht. Die Berichterstattung über sportliche Ereignisse ist normalerweise für ein Journalistenvisum angemessen. Weitere Beispiele umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, folgende Aktivitäten im Bereich der Medien:

  • Primäre Mitarbeiter ausländischer Medien, die an der Aufnahme einer aktuellen Veranstaltung oder einer Dokumentation beteiligt sind.
  • Medienvertreter, die an der Produktion oder Verteilung von Filmmaterial teilnehmen, sind nur dann qualifiziert, wenn das aufgenommene Material der Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient. Ausserdem muss die primäre Finanzierungsquelle ausserhalb der Vereinigten Staaten von Amerika liegen.
  • Journalisten, die unter einem Vertrag tätig sind. Personen, die im Besitz eines Berechtigungsnachweises sind, der von einer professionellen journalistischen Organisation ausgestellt wurde, die unter einem Vertrag tätig sind und an einem Produkt arbeiten, das von einem Informationsdienst oder einem kulturellen Medium zum Zwecke der Verbreitung von Informationen oder Nachrichten verwendet wird, die nicht primär Werbezwecken oder der kommerziellen Unterhaltung dienen. Bitte beachten Sie, dass ein gültiger Arbeitsvertrag erforderlich ist.
  • Mitarbeiter unabhängiger Produktionsunternehmen, die über einen Berechtigungsnachweis verfügen, der von einer professionellen journalistischen Organisation ausgestellt wurde.
  • Ausländische Journalisten, die für eine ausländische Zweigstelle oder Tochtergesellschaft eines Netzwerks, einer Zeitungen oder eines andere Medienunternehmens arbeiten, falls diese ausschliesslich zum Zwecke der Berichterstattung über Ereignisse in den Vereinigten Staaten von Amerika für ein ausländisches Publikum in die Vereinigten Staaten einreisen.
  • Akkreditierte Vertreter von Tourismusbüros, die teilweise oder gänzlich von einer ausländischen Regierung kontrolliert, betrieben oder finanziell unterstützt werden, und im Rahmen Ihrer Tätigkeit vor allem sachliche touristische Informationen über dieses Land verbreiten, und die Voraussetzungen für ein A-2-Visum nicht erfüllen.
  • Industrielle technische Informationen. Mitarbeiter in den Niederlassungen in den Vereinigten Staaten von Amerika von Organisationen, welche industrielle technische Informationen verbreiten.

Selbständige Journalisten kommen nur dann für ein I-Visum in Frage, wenn Sie alle der folgenden Kriterien erfüllen. Diese Personen müssen:

  • über einen Berechtigungsnachweis durch eine professionelle journalistische Organisation verfügen
  • im Auftrag eines Medienunternehmens tätig sein
  • Informationen oder Nachrichten verbreiten, die nicht primär Werbezwecken oder der kommerziellen Unterhaltung dienen.

Fotografen sind zur Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika mit B-1-Visa zum Zwecke der Aufnahme von Fotografien berechtigt, solange Sie kein Einkommen von einer Quelle in den Vereinigten Staaten erhalten.

Einschränkungen

Staatsbürger eines Landes, das am Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) teilnimmt, die vorübergehend als Vertreter ausländischer Medien zu Dienstzwecken einreisen möchten, müssen vor Ihrer Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Journalistenvisum erhalten. Diese Personen dürfen nicht ohne Visum im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) oder mit einem Besuchervisum (Typ B) in die Vereinigten Staaten von Amerika einreisen. Wenn Sie versuchen, dies zu tun, kann ihnen die Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika von einem Beamten der Zoll- und Grenzschutzbehörde des U.S.-Ministeriums für Heimatschutz (Department of Homeland Security) verweigert werden. Die folgende Liste beschreibt Situationen, in denen ein Besuchervisum oder das Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) verwendet werden kann.

Reisen mit einem Besuchervisum

Ein Besuchervisum kann für folgende Reisezwecke verwendet werden:

Teilnahme an einer Konferenz oder einem Meeting

Medienvertreter, die in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen, um an Konferenzen oder Meetings teilzunehmen, und darüber nicht Bericht erstatten, weder während Ihres Aufenthalts in den Vereinigten Staaten noch nach Ihrer Rückreise, können mit einem Besuchervisum reisen. Die Unterscheidung im Einwanderungsgesetz ist, ob Sie Ihren Beruf ausüben, oder nicht.

Gastredner, Dozenten und andere akademische Aktivitäten

Medienvertreter müssen ein Besuchervisum besitzen, wenn Sie in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen, um als Gastredner oder Dozenten aufzutreten oder andere akademische Aktivitäten an einer verbundenen nicht-profitorientierten Einrichtung, einer nicht-profitorientierten Forschungsorganisation oder einer höheren Bildungsanstalt tätig sind, von der sie ein Honorar erhalten. Die Redner- oder Dozententätigkeit darf jedoch nicht länger als neun Tage an einer Institution dauern, und der Redner oder Dozent darf in den letzten sechs Monaten nicht Zahlungen von mehr als fünf Institutionen oder Organisationen für solche Aktivitäten erhalten haben.

Erwerb von Mediengeräten

Ein Besuchervisum darf von Mitarbeitern ausländischer Medien verwendet werden, um Mediengeräte oder Übertragungsrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika zu erwerben oder dafür Bestellungen entgegen zu nehmen, da diese Aktivitäten zu den gängigen Tätigkeiten zählen, die von normalen Geschäftsbesuchern durchgeführt werden.

Urlaube

Ein Journalist einer ausländischen Medienorganisation kann in den Vereinigten Staaten von Amerika mit einem Besuchervisum Urlaub machen und benötigt kein Journalistenvisum, solange er nicht über aktuelle Ereignisse berichtet.

Reisen mit einem vorübergehenden Arbeitsvisum

Während bestimmte Tätigkeiten die Voraussetzungen für ein Journalistenvisum eindeutig erfüllen, da Sie dem Zwecke der Information und der Erfassung von Nachrichten dienen, kann es vorkommen, dass andere Tätigkeiten diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Jeder Antrag wird im entsprechenden Kontext betrachtet. Die Konsularbeamten entscheiden, ob der Reisezweck Grossteils der journalistischen Tätigkeit sowie der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse dient, um zu entscheiden, ob ein Antragsteller die Voraussetzungen für Journalistenvisa erfüllt. In der folgenden Liste werden Situationen beschrieben, in denen anstatt eines Journalistenvisums vom Typ "I" ein vorübergehendes Arbeitsvisum, z.B. H, O oder P benötigt wird.

Ein temporäres Arbeitsvisum kann für folgende Reisezwecke verwendet werden:

Aufnahme von Filmmaterial für Werbezwecke oder kommerzielle Unterhaltung

Ein Journalistenvisum kann nicht im Falle von Antragstellern verwendet werden, deren Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika der Aufnahme eines Films oder der Arbeit an einem Film dient, der primär für Werbezwecke oder kommerzielle Unterhaltung gedacht ist. In diesem Fall ist ein vorübergehendes Arbeitsvisum erforderlich.

Produktionsassistenten wie Korrekturleser, Bibliothekare und Bühnenbildner

Personen, die verbundene Tätigkeiten auswählen, z.B. Korrekturleser, Bibliothekare, Bühnenbildner etc., qualifizieren sich nicht für Journalistenvisa; sie können aber für andere Visa-Typen, z.B. H, O oder P-Visa, in Frage kommen.

Inszenierte Veranstaltungen, TV- und Quizsendungen

Inszenierte Veranstaltungen, auch wenn sie nicht auf einem Drehbuch beruhen, wie z.B. Reality-TV und Quiz-Sendungen, werden nicht als der Information dienend eingestuft und beinhalten im Allgemeinen keine journalistischen Aspekte. Auch Dokumentationen, bei denen szenische Darstellungen mit Schauspielern verwendet werden, werden nicht als informativ eingestuft. Teammitglieder, die an solchen Produktionen arbeiten, qualifizieren sich nicht für Journalistenvisa. TV-, Radio- und Filmproduktionsunternehmen wird empfohlen, sich von einem Immigrationsanwalt, der auf Medienarbeit für spezifische Beratung mit Bezug auf das entsprechende Projekt spezialisiert ist.

Produktion künstlerischer Medieninhalte

Medienvertreter, welche in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen, um an der Produktion künstlerischer Medieninhalte mitzuwirken (bei der Schauspieler verwendet werden), qualifizieren sich nicht für ein Journalistenvisum. TV-, Radio- und Filmproduktionsunternehmen wird empfohlen, sich von einem Immigrationsanwalt, der auf Medienarbeit für spezifische Beratung mit Bezug auf das entsprechende Projekt spezialisiert ist.

Angehörige

Ehepartner bzw. ledige Kinder unter 21 Jahren, welche einen Inhaber eines Visums für die Dauer seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika begleiten möchten und mit diesem zusammen einreisen oder diesem nachreisen, benötigen derivative I-Visa. Ehepartner bzw. Kinder, welche nicht die Absicht haben, mit dem Haupt-Visuminhaber zusammen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leben, sondern diesen ausschliesslich im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen möchten, erfüllen möglicherweise die Voraussetzungen für Besuchervisa (B-2).

Ehepartner und Familienangehörige dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika mit derivativen I-Visa nicht arbeiten. Wenn Ehepartner oder Familienangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika arbeiten möchten, muss ein entsprechendes Arbeitsvisum beantragt werden.

Antragselemente

Um ein I-Visum zu beantragen, müssen Sie folgende Dokumente einreichen:

  • Ein Formular zur Antragsstellung auf ein Nichteinwanderungsvisum (DS-160). Besuchen Sie die DS-160-Webseite für nähere Informationen über DS-160.
  • Einen gültigen Reisepass für die Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten nach dem Ende Ihres geplanten Aufenthalts in den Vereinigten Staaten (ausser bei Ausnahmen durch länderspezifische Abkommen). Wenn in Ihrem Reisepass mehrere Personen enthalten sind, muss dennoch jede einzelne Person, die ein Visum beantragen möchte, einen separaten Antrag stellen.
  • Ein Foto mit dem Abmessungen 5 x 5 cm, das in den vergangenen sechs Monaten aufgenommen wurde. Diese Webseite enthält nähere Informationen über das geeignete Format für Fotos.
  • Ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr für Nichteinwanderungsvisa-Anträge, in Ihrer lokalen Währung. Diese Webseite enthält nähere Informationen über die Zahlung dieser Gebühr. Wenn ein Visum ausgestellt wird, kann in manchen Fällen, je nach Ihrer Staatsangehörigkeit, auch eine zusätzliche Gegenseitigkeitsgebühr fällig werden. Auf der Internetseite des Aussenministeriums (Department of State) können Sie herausfinden, ob Sie zur Zahlung einer Gegenseitigkeitsgebühr verpflichtet sind, und wenn ja, wie hoch diese ist.
  • Beschäftigungsnachweis:
    • Journalistische Mitarbeiter: Ein Schreiben Ihres Arbeitgebers, in dem Ihr Name, Ihre Position innerhalb des Unternehmens sowie der Zweck und die Länge Ihres Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind.
    • Selbständige Journalisten im Auftrag einer Medienorganisation: Eine Kopie des mit der Medienorganisation abgeschlossenen Vertrags, in dem Ihr Name, Ihre Position innerhalb des Unternehmens sowie der Zweck und die Länge Ihres Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind.
    • Film-Crew-Mitglieder: Ein Schreiben Ihres Arbeitgebers, in dem Ihr Name, Ihre Position innerhalb des Unternehmens, der Titel und eine kurze Beschreibung des gefilmten Programms sowie der Zweck und die Länge Ihres Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind.
    • Unabhängige Produktionsfirma im Auftrag einer Medienorganisation: Ein Schreiben von der Organisation, welche die Arbeit in Auftrag gibt, der Titel sowie eine kurze Beschreibung des gefilmten Programms, die Dauer des Vertrags und der erforderliche Zeitraum für die Dreharbeiten in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Abgesehen von diesen Antragselementen müssen Sie auch ein Interviewterminschreiben vorlegen, durch das bestätigt wird, dass Sie den Termin über diesen Service vereinbart haben. Sie dürfen auch sämtliche unterstützenden Dokumente vorlegen, die Ihrer Meinung nach nützliche Informationen für den Konsularbeamten enthalten.

Vorgehensweise zur Antragsstellung

Schritt 1

Füllen Sie das Formular für elektronischen Antrag auf die Ausstellung eines Nichteinwanderungsvisums (DS-160)aus.

Schritt 2

Zahlen Sie die Antragsgebühr.

Schritt 3

Vereinbaren Sie Ihren Termin auf dieser Webseite. Dazu benötigen Sie folgende Informationen:

  • Ihre Reisepassnummer
  • Ihres CGI-Referenznummer. (Klicken Sie hier für Hilfe beim Auffinden dieser Nummer.)
  • Der zehnstellige (10) Strichcode auf der DS-160-Bestätigungsseite
Schritt 4

Finden Sie sich zum Zeitpunkt Ihres Interviews bei der US-Botschaft ein. Sie müssen eine gedruckte Kopie Ihres Terminbestätigungsschreibens, Ihre DS-160-Bestätigungsseite, ein in den letzten sechs Monaten aufgenommenes Foto, Ihren aktuellen und alle vorherigen Reisepässe sowie den Zahlungsbeleg für Ihre ursprüngliche Visumsgebühr mitnehmen. Alle Anträge, bei denen ein oder mehrere dieser Elemente fehlen, werden abgelehnt.

Unterstützende Dokumente

Unterstützende Dokumente sind nur einer von vielen Faktoren, die von einem Konsularbeamten bei der Bewertung Ihres Interviews in Betracht gezogen werden. Konsularbeamten bewerten jeden Antrag als Einzelfall und ziehen professionelle, soziale, kulturelle und viele anderen Faktoren in Betracht, wenn Sie Ihre Entscheidung treffen. Konsularbeamten können Ihre spezifischen Absichten, Ihre familiäre Situation sowie Ihre langfristigen Pläne und Perspektiven innerhalb Ihres Landes des Wohnsitzes untersuchen. Jeder Fall wird individuell untersucht und sämtliche gesetzlich erlaubten Überlegungen werden darauf angewendet.

Achtung: Legen Sie auf keinen Fall falsche Dokumente vor. Bei Betrug oder Täuschung kann vorkommen, dass Ihnen ein Visum dauerhaft verweigert wird. Wenn Sie sich Sorgen bezüglich der Vertraulichkeit Ihrer Dokumente machen, haben Sie die Möglichkeit, diese in einem versiegelten Umschlag bei der US-Botschaft vorzulegen. Die US-Botschaft wird Ihre Informationen nicht an Dritte weitergeben und die Vertraulichkeit der Informationen respektieren.

Sie müssen die folgenden Dokumente zu Ihrem Interview mitnehmen:

  • Presseausweis/Berechtigungsnachweis
  • Ein Schreiben von Ihrem Arbeitgeber, in dem der Zweck der Reise, die geplante Aufenthaltsdauer, die Anzahl der Jahre, die Sie bereits bei Ihrem Arbeitgeber tätig sind sowie die Anzahl der Jahre journalistischer Erfahrung, über die Sie verfügen, angegeben sind.
  • Wenn Sie kein Staatsangehöriger der Schweiz sind, eine Kopie Ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz oder Carte de Legitimation.

Unterstützende Dokumente für Angehörige

Wenn Ihr Ehepartner bzw. Kind zu einem späteren Zeitpunkt ein Visum beantragt, muss zusammen mit dem entsprechenden Visumantrag eine Kopie Ihres Journalistenvisums eingereicht werden.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen über Visa für Journalisten und Medienvertreter, besuchen Sie die Internetseite des US-Aussenministeriums (Department of State).