Handelstreibende und Investoren im Rahmen des Handelsabkommens

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Überblick

Visa für Handelstreibende (E-1) bzw. Investoren (E-2) ist für Bürger von Ländern, die dem Rahmen des Handelsabkommens entsprechen. Die Schweiz ist eines dieser Länder. Für eine Liste aller Länder, mit denen die Vereinigten Staaten von Amerika Handelsabkommen abgeschlossen haben, klicken Sie hier.

Um sich für ein Visum für Handelstreibende (E-1) bzw. Investoren (E-2) zu qualifizieren, muss der Antragsteller in die Vereinigten Staaten von Amerika kommen, um entweder Handel mit Waren, Dienstleistungen oder Technologien zu betreiben, die sich im geeigneten Tätigkeitsbereich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Handelsland befinden, oder ein Unternehmen weiterentwickeln oder leiten, in welches er eine erhebliche Summe an Kapital investiert hat. Inhaber eines E-Visums müssen die Absicht haben, die Vereinigten Staaten von Amerika nach Ablaufen seines E-Status wieder zu verlassen.

Ehepartner oder unverheiratete Kinder unter 21 Jahren von Handelstreibenden, Investoren im Rahmen des Handelsabkommens oder Mitarbeiter können E-Visa für Angehörige beantragen, um den Hauptantragsteller zu begleiten. Diese Personen müssen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Hauptantragsteller haben, um ein E-Visum zu beantragen.

E-Visa erlauben es dem Handelstreibenden bzw. Investor und seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika, während der Aufenthaltszeit, durch das US-Heimatschutzministerium (DHS) genehmigt, zu leben. E-Visa sind Nichteinwanderungsvisa; folglich dürfen die E-Visuminhaber in den Vereinigten Staaten leben, nur solange die Bedingungen, unter denen das Visum erteilt wurde, gültig bleiben. Angehörige eines E-Visuminhaber sind nicht berechtigt in den USA zu arbeiten, wenn sie nicht die ausdrückliche Genehmigung des DHS-USCIS erhalten haben. Angehörige eines E-Visuminhaber können nach ihrer Ankunft in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Arbeitserlaubnis beantragen.

  • Bitte klicken Sie hier um Zugriff auf die E Visa Informationsbroschüre des Konsulats zu erhalten. Sie werden weitere Informationen über die Einreichung einen erfolgreichen E Visa-Antrag finden.

Voraussetzungen für ein (E-1) Visum

Voraussetzungen für die Beantragung eines E-1 Visums sind:

  • Der Antragsteller muss die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit dem die Vereinigten Staaten von Amerika ein Handelsabkommen abgeschlossen haben.
  • Das Handelsunternehmen, für das der Antragsteller in die Vereinigten Staaten reist, muss in einem Land registriert sein, mit dem die Vereinigten Staaten ein Handelsabkommen abgeschlossen haben. Das bedeutet, Personen mit der Staatsangehörigkeit des Vertragslandes müssen mindestens 50 Prozent des Unternehmens besitzen.
  • Der internationale Handel muss erheblich sein. Das Unternehmen muss eine substantielle und dauerhafte internationale Handelstätigkeit pflegen ("Handel" bedeutet der internationale Austausch von Waren, Dienstleistungen und Technologie). Der Eigentumstitel der Handelsgüter muss dabei von einer Partei auf die andere übertragen werden.
  • Der Handel der US-Unternehmen muss hauptsächlich zwischen den USA und dem Vertragsland stattfinden. Über 50 Prozent der internationalen Handelstätigkeit muss sich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Land, in dem der Antragsteller Staatsbürger ist, vollziehen.
  • Der Antragsteller muss in einer leitenden oder geschäftsführenden Position angestellt sein oder über spezielle Fähigkeiten verfügen, welche für die effiziente Geschäftstätigkeit des Unternehmens wichtig sind. Gewöhnliche Arbeitskräfte oder ungelernte Arbeiter qualifizieren sich hierbei nicht. Bitte beachten Sie, dass eine detaillierte Erklärung, warum die Fähigkeiten des Antragstellers für das Unternehmen in den USA wichtig sind, erforderlich sein könnte.
  • Der Antragsteller muss die Absicht haben, die Vereinigten Staaten von Amerika nach Ablaufen seines E-1-Status wieder zu verlassen.

Voraussetzungen für ein (E-2) Visum

Voraussetzungen für die Beantragung eines E-2 Visums sind:

  • Der Investor, entweder eine Person, Partnerschaft oder juristische Person, muss die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit dem die Vereinigten Staaten von Amerika ein Handelsabkommen abgeschlossen haben. Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, müssen mindestens 50 Prozent des Unternehmens im Besitz von Personen mit der Staatsangehörigkeit des Vertragslandes sein.
  • Die Investition muss substantiell sein und das Kapital "unwiderruflich" zur Verfügung stehen. Die Investition muss ausreichend sein, um die erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu garantieren.
  • Die Investition muss eine tatsächlich aktive Unternehmung betreffen. Spekulative und nicht angelegte Investitionen gelten hierbei nicht. Nicht zweckbestimmte Fonds in einem Bankkonto oder bloßer Besitz von unbebauten Grundstücken gelten nicht als Investitionen.
  • Die Investition darf nicht marginal sein. Aus der Investition müssen Einnahmen hervorgehen, die deutlich über dem erforderlichen Betrag liegen, um die Lebenskosten des Investors abzudecken, oder bedeutende, gegenwärtige oder zukünftige, wirtschaftliche Auswirkungen haben.
  • Der Investor muss die Kontrolle über das Kapital haben, und die Investition muss im geschäftlichen Sinne risikobehaftet sein. Wenn das Kapital nicht unabhängig von teilweisen oder totalen Verlust durch rückläufiges Unternehmensglück ist, dann ist die Investition keine Investition im Sinne des Einwanderungs- und Nationalitätsgesetzes (INA) 101(a)(15)(E) und des 9. Handbuch des Außenministeriums (FAM) 41.51. Darlehen, die durch die Ressourcen des investierenden Unternehmens gesichert werden, gelten nicht als Teil der Investition.
  • Der Investor muss zum Zweck der Weiterentwicklung und Leitung des Unternehmens in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen. Wenn der Antragsteller nicht der Hauptinvestor ist, muss er in einer leitenden oder geschäftsführenden Position angestellt sein oder über spezielle Fähigkeiten verfügen. Gewöhnliche Arbeitskräfte oder ungelernte Arbeiter qualifizieren sich hierbei nicht. Bitte beachten Sie, dass eine detaillierte Erklärung, warum die Fähigkeiten des Antragstellers für das Unternehmen in den USA wichtig sind, oder warum der Antragsteller ausreichend leitende oder geschäftsführende Erfahrung besitzt, erforderlich sein kann.
  • Der Antragsteller muss die Absicht haben, die Vereinigten Staaten von Amerika nach Ablaufen seines E-2-Status wieder zu verlassen.

Vorgehensweise zur Antragstellung

Schritt 1

Füllen Sie das Formular für elektronischen Antrag auf die Ausstellung eines Nichteinwanderungsvisums (DS-160) aus.

Schritt 2

Zahlen Sie die Antragsgebühr.

Schritt 3

Scannen Sie die geforderten Unterlagen als einzelne PDF-Dateien ein:

Jeweils sowohl für E-1 Handelsunternehmen als auch für E-2 investierende Unternehmen:

Basisdokumente – Anhang A

  • Ein Schreiben, das Beschreibungen zum Unternehmen und zum Antragstellers enthält. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wie das Unternehmen und der Mitarbeiter die Anforderungen für ein E-Visum erfüllen.
  • Formular DS-156E
  • Eine Zusammenfassung des Geschäftsplans mit finanziellen Prognosen für die nächsten 5 Jahre.
  • Steuerbescheide (nur die ersten zwei Seiten) der letzten drei Jahre sofern das Unternehmen seitdem existiert.

Eigentumsnachweis - Anhang B

  • Nachweise, dass das Unternehmen zu wenigstens 50% Staatsbürgern eines Vertragslandes gehört. Gesellschaftssatzungen, Aktienurkunden und Hauptbücher, Zertifikate von Ministerien, Protokolle über Meetings der Geschäftsführung aus denen hervorgeht, wer die Geschäftsführer sind und wie das Kapital aufgeteilt ist, sowie ähnliche Dokumente können vorgelegt werden.

Anforderungen an Mitarbeiter - Anhang C

  • Angestellte von Unternehmen mit E-Visa müssen eine Beschreibung von Seiten des Unternehmens vorlegen, durch die nachgewiesen wird, dass jene Angestellte Positionen innerhalb der Geschäftsführung bzw. Führungspositionen einnehmen werden bzw. über Fähigkeiten verfügen, welche für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in den Vereinigten Staaten wichtig sind, sowie einen Nachweis über Ihre Qualifizierung für diese bestimmte Position. Mögliche Nachweise sind z.B. Organigramme, Lebensläufe, Diplome oder Kurszertifikate sowie Schreiben früherer Arbeitgeber.

Außerdem sollten E-1 Handelsunternehmen noch folgende Dokumente einreichen:

Nachweis über Handelstätigkeit- Anhang D1

  • Nachweis einer durchgehenden, umfangreichen Handelstätigkeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Land der Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Beispiele: Monatsberichte, Rechnungsberichte, Berichte über Lieferscheine, Zollabfertigungsberichte, Lagerbelege, Verträge, Verkaufsbelege etc. Aus den Nachweisen muss das Handelsvolumen und die Identität des Klienten/der Käufer hervorgehen.

Reichen Sie nicht Kopien jeder einzelnen Rechnung bzw. jedes einzelnen Zahlungsbelegs ein!

Zusätzlich sollten E—2 Visaantragsteller noch folgende Unterlagen einreichen

Investitionsnachweise - Anhang D2

  • Nachweise, dass der Antragsteller eine Investition vorgenommen hat oder derzeit investiert (z.B. Verträge, Schuldscheine, Mietverträge, Kaufverträge, Bankauszüge). Legen Sie Zahlungsnachweise bei, z.B. eingelöste Schecks oder Bankauszüge. Auf einem US-Bankkonto liegende Geldbeträge gelten nicht als Investitionen, da sie nicht zweckbestimmt sind!
  • Nachweis, dass das Unternehmen derzeit geschäftstätig ist, z.B. jährliche Einkommenserklärungen, Kataloge, Rechnungsberichte und entsprechende Bankauszüge, Kaufverträge, W-2/W-3 mit Gesamtanzahl der Angestellten etc.
  • Nachweis darüber, dass es sich um eine umfangreiche Investition handelt, und dass das Unternehmen den Marginalitätstest besteht, d.h. dass die daraus erzielten Einnahmen deutlich über jenem Betrag liegen, der notwendig ist, um die Lebenskosten des Antragstellers und seiner Familie abzudecken, und dass diese zur US-Wirtschaft beitragen werden (z.B. durch die Beschäftigung von US-Bürgern oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung).

Schritt 4

Lesen Sie sich die Anweisungen bitte genau durch. Nach Eingabe der CGI-Referenznummer erscheint foglende Meldung: “Ihr Antrag auf Terminvereinbarung ist eingegangen und wird geprüft”

Schritt 5

Einreichung des Antrages:

Alle E-1 und E-2 Anträge und die geforderten Unterlagen müssen zur Prüfung einzeln, als PDF Datei (A-B-C-D), gesendet werden, bevor ein Antragstermin vereinbart werden kann, an bernnivevisa@state.gov. Unvollständige und nicht dokumentierte Anträge werden nicht bearbeitet. 

Dokumente können vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter per E-Mail versandt werden. Bewerbungen werden nur in elektronischer Form in der oben beschriebenen Reihenfolge entgegengenommen.

Schritt 6

Beim Erhalt der Antrags im Konsulat wird dieser auf seine Vollständigkeit geprüft. Wir werden Sie kontaktieren, wenn zusätzliche Dokumente erforderlich sind oder, um mit Ihnen einen Termin zu vereinbaren.

Die Bearbeitungszeit für einen E-Visumsantrag beträgt ca. zwei Monate, von der Einreichung der Unterlagen bis zur Vereinbarung eines Antragstermins. Beachten Sie dies bei der Einreichung Ihres Antrages.

Schritt 7

Sie werden eine E-Mail erhalten, sobald Ihr Antrag genehmigt wurde.

Wichtig: Nach Genehmigung Ihres Antrags, melden Sie sich wieder in Ihr Benutzerprofil an auf www.ustraveldocs.com und wählen Sie “Weiter” aus, um einen Termin zu vereinbaren. (linke Bildschirmseite)

Antragstermin und Ausstellung des Visums:

Am Tag des Interviews müssen Antragsteller darauf vorbereitet sein, Ihre Geschäftstätigkeit im Detail darzulegen. Gesetzliche Vertreter bzw. Finanzberater dürfen bei dem Antragstermin nicht anwesend sein. Am Ende des Interviews wird von dem Konsularbeamten festgestellt, ob das Unternehmen und der Antragsteller für ein Visum laut US-Bestimmungen in Frage kommen.

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Erneuerung von E Visa

Wenn Sie Ihr E-Visum erneuern möchten, bitten wir Sie, folgende Unterlagen elektronisch als PDF Dateien (genannt R Dateien) einzusenden:

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Angestellte registrierter Unternehmen

Bitte reichen Sie elektronisch als PDF Datei (genannt Datei E) folgende Unterlagen ein:

  • Füllen Sie das Formular für elektronischen Antrag auf die Ausstellung eines Nichteinwanderungsvisums (DS-160) aus.
  • Zahlen Sie die Antragsgebühr.
  • Ein aktualisiertes Formular DS-156E
  • Angestellte von Unternehmen mit E-Visa müssen eine Beschreibung von Seiten des Unternehmens vorlegen, durch die nachgewiesen wird, dass diese Positionen innerhalb der Geschäftsführung bzw. Führungspositionen einnehmen werden bzw. über Fähigkeiten verfügen, welche für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in den Vereinigten Staaten wichtig sind, sowie einen Nachweis über Ihre Qualifizierung für diese bestimmte Position. Mögliche Nachweise sind z.B. Organigramme, Lebensläufe, Diplome oder Kurszertifikate sowie Schreiben früherer Arbeitgeber.

Zusätzliche Informationen zur Antragstellung auf Visa für Handelstreibende bzw. Investoren im Rahmen des Handelsabkommens

Antragsteller auf Visa für Handelstreibende bzw. Investoren im Rahmen des Handelsabkommens sollten Ihren Antrag im Allgemeinen bei der für Ihren ständigen Wohnsitz zuständigen US-Botschaft einbringen. Prinzipiell dürfen Visa-Antragsteller Ihre Anträge bei jedem beliebigen US-Konsulat im Ausland einreichen, jedoch kann es schwieriger sein, ausserhalb des Landes Ihres ständigen Wohnsitzes ein Visum zu erhalten.

Die Anträge müssen elektronisch eingereicht werden, als Anhänge einer E-Mail, in einzelne Dateien getrennt, wie oben beschrieben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail Adresse: bernnivevisa@state.gov

Für weitere Informationen siehe: Treaty Trader and Investor Visa webpage

Häufig gestellte Fragen bezüglich E-1 und E-2 Visa

F: Muss das Handelsunternehmen bereits existieren und muss die Investition bereits gemacht werden sein, bevor ein Visum ausgestellt werden kann?

A: Die Handelstätigkeit muss zum Zeitpunkt des Visumsantrags bereits existieren. Bei den Investitionen kann es sich allerdings um potentielle Investitionen handeln, vorausgesetzt, dass die Fonds bereits unwiderruflich dieser Investition zugeteilt worden sind, und nur noch von der Erteilung eines Visums anhängen. Investitionen können aus jedem beliebigen Land stammen, auch den Vereinigten Staaten von Amerika, solange der Antragsteller die Kontrolle darüber hat.

F: Was ist eine substanzielle Handelstätigkeit?

A: Eine substanzielle Handelstätigkeit ist ein durchgehender Fluss von Handelsgütern zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Land des Handelsabkommens. Dies bedeutet, dass zahlreiche Transaktionen vorliegen müssen, nicht eine einzelne Transaktion, unabhängig von dem Betrag.

F: Was ist eine substanzielle Kapitalmenge?

A: Es gibt keinen fixen Betrag, der als "substanziell" gesehen wird. Eine substanzielle Kapitalmenge ist ein Geldbetrag, der ausreichend ist, um den finanzielle Beitrag des Investors zum erfolgreichen Betrieb des Unternehmens laut einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu garantieren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird der gesamte in das Unternehmen investierte Betrag mit den Kosten der Gründung eines finanziell machbaren Unternehmens verglichen bzw. mit der Kapitalmenge, die für den Kauf eines bestehenden Unternehmens erforderlich ist.

Die Investition muss Gewinne zur Folge haben, die mehr als ausreichend sind, um den Investor und seine Familie finanziell zu stützen. Ein marginales Unternehmen ist ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, deutlich mehr Einnahmen zu generieren, um die Lebenskosten des Investors, seiner Familie sowie anderer ausländischer Angestellter abzudecken.

F: Sind Joint Ventures erlaubt?

A: Ja, unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen bzw. der einzelne Investor, von dem ein Visum beantragt wird, über eine Position verfügt, von der aus es bzw. er das Unternehmen "entwickeln und leiten" kann. Der Antragsteller verfügt über eine solche Position, wenn er mindestens 50% des Unternehmens besitzt, durch eine marginale Position oder ein anderes Unternehmensinstrument die Kontrolle über den Betrieb hat, oder auf andere Art und Weise unter Beweis stellen kann, dass er das Unternehmen kontrolliert.

F: Wie lange darf der Handelstreibende bzw. Investor in den Vereinigten Staaten von Amerika bleiben?

A: Der Antragsteller muss beabsichtigen, die Vereinigten Staaten nach Beendigung der kommerziellen Aktivitäten zu verlassen. Dennoch dürfen Inhaber von E-Visa solange in den Vereinigten Staaten bleiben, wie Sie die E-Visa-Bedingungen erfüllen.

"Wesentliche Mitarbeiter" dürfen so lange in den Vereinigten Staaten bleiben, wie Ihre Fähigkeiten für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind, und nur so lange, wie von dem Besitzer nachgewiesen werden kann, dass entweder US-Arbeiter nicht so ausgebildet werden können, dass sie diese Fähigkeiten erlernen könnten, oder, dass der Besitzer ihm zumutbare Bemühungen unternimmt, um US-Arbeiter auszubilden, um diese Funktion zu übernehmen.

Im Falle der Schweiz gilt ein E-Visum für Antragsteller auf E1/E2-Visa normalerweise für 48 Monate. Bei der ersten Einreise in die Vereinigten Staaten wird von den Einwanderungsbeamten normalerweise ein Aufenthalt bis zu einem Jahr gewährt; dieser Zeitraum kann aber normalerweise problemlos verlängert werden, solange der Inhaber eines E-Visum sowie seine Familie den E-Visa-Status nicht verlieren.

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